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810 18 252

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. Dezember 2018 (810 18 252)

Basel-Landschaft · 2017-11-28 · Deutsch BL

Massnahmenvollzug/Akteneinsicht, unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Die einer Rechtsmittelinstanz nachfolgende Instanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (vgl. KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 2 ; BGE 141 V 206 E. 1.1; BGE 136 V 7 E. 2; BGE 134 V 269 E. 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 695). 3.2 Beschwerdegegenstand im regierungsrätlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren bilden ausschliesslich Verfügungen (vgl. § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Das Verwaltungsverfahrensgesetz definiert den Verfügungsbegriff im Einklang mit dem Bundesrecht in § 2 Abs. 1 VwVG BL als Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c). 3.3 Der Beschwerdeführer monierte in der Beschwerde vor dem Regierungsrat die Abweisung seines Gesuchs um Einsicht in die medizinischen Akten. Im Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 22. März 2018 wird allerdings gar kein Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Die Sicherheitsdirektion verweist "zuständigkeitshalber" für die Zusendung der medizinischen Unterlagen an die Klinik Beverin. Damit traf die Direktion keinen Entscheid zum Akteneinsichtsrecht. Sie verweigerte dem Beschwerdeführer entgegen seinem Dafürhalten weder explizit noch implizit die verlangte Einsicht in die medizinischen Akten. Sie verneinte auch nicht ihre Zuständigkeit zur Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen. Vielmehr ist der Hinweis im Schreiben offensichtlich so zu verstehen, dass die Behörde gar nicht über die entsprechenden Unterlagen verfügte. Der Verweisung an die Klinik kommt im vorliegenden Kontext keine Verfügungsqualität zu. Ob die Vollzugsbehörde ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen ist, spielt in dieser Hinsicht keine Rolle. Die Akteneinsicht konnte somit von Vornherein nicht Streitgegenstand einer Verwaltungsbeschwerde bilden. Die Rechtsmittelbelehrung vermochte keine Rechtsmittelmöglichkeit zu schaffen, die es gemäss dem Gesetz nicht gibt (BGE 135 III 470 E. 1.2). Die inhaltliche Stellungnahme der Sicherheitsdirektion im Beschwerdeverfahren vermochte das fehlende Anfechtungsobjekt ebenso wenig zu ersetzen. Diese Rechtslage haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz verkannt. Bezüglich Akteneinsicht wäre richtigerweise nicht auf die Beschwerde einzutreten gewesen. Soweit sie sich auf diese Thematik beziehen, braucht deshalb auf die formellen und materiellen Rügen in der vorliegenden Beschwerde nicht weiter eingegangen zu werden. Da Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, ist der Beschwerdeführer durch die regierungsrätliche Abweisung seiner Beschwerde nicht beschwert. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nach der am 4. September 2018 erfolgten Verlegung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel noch über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse verfügt, zumal er in der Zwischenzeit offenbar Zugang zu gewissen medizinischen Unterlagen der Klinik Beverin erhalten haben muss (vgl. den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden, vor Kantonsgericht im Verfahren 810 18 310 angefochtenen Regierungsratsbeschluss Nr. 1752 vom 20. November 2018). 3.4 Auch wenn ein Verfügungsdispositiv fehlt, bezieht sich die dem Schreiben vom 22. März 2018 angefügte Rechtsmittelbelehrung augenscheinlich auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für den weiteren Verlauf der Massnahme. Diesbezüglich enthält das Schreiben die eindeutige Aussage, dass dem Antrag nicht entsprochen werde. Die Abweisung dieses Begehrens bildete ein taugliches Anfechtungsobjekt für die Verwaltungsbeschwerde. 4.1 Im angefochtenen Entscheid wird einleitend ausgeführt, der Regierungsratsbeschluss behandle die Begehren um Einsicht in die medizinischen Akten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die anschliessenden Erwägungen zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege halten im entscheidenden Punkt indes einzig fest, dass für die Anforderung eines Kontoauszugs keine Rechtsvertretung notwendig gewesen sei und dass die restlichen Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien. Auf welche restlichen Begehren sich die Aussage genau bezieht, geht aus den Erwägungen nicht hervor. Die Entscheidbegründung unterscheidet auch nicht zwischen der rechtsmittelweisen Beurteilung der erstinstanzlich verweigerten Verbeiständung und der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht eindeutig hervorgeht, welche Rechtsbegehren genau beurteilt wurden (was zu einem nicht unwesentlichen Teil auch auf die missverständliche Argumentationsweise des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürfte, vgl. hierzu nachfolgend E. 5.6). In Frage kommen sein im Schreiben vom 22. März 2018 abgewiesener Antrag um unentgeltliche Rechtspflege für den weiteren Verlauf der Massnahme, ein Anspruch für bestimmte künftige Verwaltungsverfahren, die unentgeltliche Verbeiständung für das Verfassen der Eingabe vom 13. März 2018 oder eine Kombination dieser Begehren. Der Regierungsratsbeschluss schweigt sich in jedem Fall darüber aus, weshalb die von ihm behandelten Begehren als aussichtslos qualifiziert wurden. Der Beschwerdeführer rügt deshalb zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der allgemein in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und vorliegend auch in § 13 VwVG BL verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet ihm insbesondere das Recht auf Berücksichtigung seiner Vorbringen und auf einen begründeten Entscheid (vgl. statt vieler: KGE VV vom 16. Mai 2018 [ 810 18 56] E. 3.1, m .w.H.). Gleichzeitig ist auch auf eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu erkennen, wobei der Anspruch auf rechtliches Gehör als spezielle Vorschrift dem Verbot der Rechtsverweigerung vorgeht (BGE 134 II 33 [nicht publ.] E. 3.2). 4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Mangel im Rechtsmittelverfahren kompensiert wird und die Rechtsmittelinstanz die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 138 II 77 E. 4; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 4.4.1 ). 4.3 Der Beschwerdeführer verweist auf die grosse zeitliche Dringlichkeit eines Entscheids zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt aus Effizienzgründen ausdrücklich einen reformatorischen Entscheid des Kantonsgerichts. Die beanstandete Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft eine Rechtsfrage, welche das Gericht mit voller Kognition überprüfen kann (vgl. vorne E. 2). Einer Heilung steht somit nichts entgegen. 5.1 In seiner Beschwerdeeingabe an den Regierungsrat vom 3. April 2018 führte der Beschwerdeführer aus, der Anspruch auf amtliche Verteidigung gehe über das eigentliche Strafverfahren und dessen rechtskräftigen Abschluss hinaus. Er erstrecke sich grundsätzlich auch auf die nachträglichen richterlichen Entscheide und gelte selbst für das verwaltungsrechtliche Vollzugsverfahren. Er - der Beschwerdeführer - befinde sich im Massnahmenvollzug und es bestehe ganz offensichtlich ein Verfahren. Zumindest habe sein Gesuch um Akteneinsicht ein Verfahren ausgelöst. Abgesehen davon stelle auch das Verfahren betreffend jährliche Überprüfung einer Massnahme ein Verwaltungsverfahren dar, wobei es sich um einen Dauersachverhalt handle. Im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion gehe es unter anderem um die bedingte Entlassung resp. Aufhebung der stationären Massnahme. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei für diese Verfahren die Beiordnung eines Rechtsvertreters geboten. 5.2 Der Anspruch auf amtliche Verteidigung richtet sich nach Art. 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 und besteht nur in deren Geltungsbereich. Der Straf- und Massnahmenvollzug ist davon nicht umfasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einzelheiten der Vollstreckung einer Massnahme richten sich - auf der Grundlage des Vierten Titels des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 - nach kantonalem Verwaltungsrecht (KGE VV vom 28. Juni 2018 [ 810 18 92] E. 7.2 ; Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler , Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2016, S. 95), welches das Institut der amtlichen Verteidigung nicht kennt. Sollte der Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für künftige rechtliche Auseinandersetzungen im Rahmen von der gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 ff. StPO) mitgemeint haben, so hätte er seinen Antrag bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, denn die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Er wäre diesbezüglich durch den angefochtenen abweisenden Entscheid nicht beschwert. 5.3 Macht die Partei eines Verwaltungsverfahrens ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie gemäss § 23 Abs. 1 VwVG BL auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Dieser kantonalrechtliche Anspruch stimmt inhaltlich mit dem in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege überein (KGE VV vom 16. Mai 2018 [ 810 18 56] E. 7 ; KGE VV vom 18. Oktober 2017 [ 810 17 4] E. 9.3 ). Auf dieses Grundrecht beruft sich der Beschwerdeführer. Der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gilt für jegliches staatliche Verfahren, in das der Betroffene einbezogen ist. Auf dessen Rechtsnatur kommt es nicht an (BGE 132 I 201 E. 8.1; BGE 130 I 180 E. 2.2; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 62). Unentbehrlich ist aber ein formalisiertes Staatshandeln. Die unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich immer nur auf konkrete Verfahren, mit denen hoheitliche, rechtsgestaltende Verwaltungsakte und Entscheide vorbereitet werden ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 65; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 386). 5.4 Der Beschwerdeführer verweist auf den Umstand, dass er sich im Massnahmenvollzug befindet, und leitet daraus ab, es bestehe "ganz offensichtlich" ein Verfahren. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Vollzug einer Massnahme zielt nicht auf die verbindliche Festlegung eines Rechtsverhältnisses ab. Der Beschwerdeführer befand sich zum Gesuchszeitpunkt im strafprozessualen Massnahmenvollzug, heute besteht gestützt auf das mittlerweile rechtskräftige strafrichterliche Urteil und den entsprechenden Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde ein materiellrechtlicher stationärer Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 59 StGB. Die den Vollzug legitimierenden und ausgestaltenden Verfahren sind grundsätzlich abgeschlossen. Im Straf- und Massnahmenvollzug befindet sich der Insasse in einem besonderen Rechtsverhältnis, welches nicht mit jenem in Freiheit vergleichbar ist. Namentlich hat er teilweise erhebliche Einschränkungen in seiner persönlichen Freiheit hinzunehmen (BGE 139 I 180 E. 1.3). Was der Beschwerdeführer im Klinikalltag an Zwang erlebt, ist letztlich ein Konglomerat verschiedener staatlicher Vollstreckungshandlungen, welche nicht in einem förmlichen Verfahren ergehen und als (nicht einzeln anfechtbare) Realakte zu qualifizieren sind (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2848; KGE VV vom 20. März 2013 [ 810 11 440] E. 5.6.2 ). Entgegen seiner Auffassung befindet sich der Beschwerdeführer nicht in einem "permanenten Verwaltungsverfahren". 5.5 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für die gesamte Dauer des Vollzugs und die in diesem Zusammenhang zu erwartenden künftigen Verfahren. Da die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege jeweils davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren eine bedürftige Person im Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheides und die Schwierigkeiten der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, sich die konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren indessen verändern können, kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht für noch nicht eingeleitete, lediglich zukünftige Verfahren oder die blosse Rechtsberatung ausserhalb eines Verfahrens verlangt werden (BGE 128 I 225 E. 2.4.2; BGE 121 I 321 E. 2b; Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 65; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser , a.a.O., Rz. 386; Meichssner , a.a.O., S. 62 ff.). Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die jährliche Überprüfung der Massnahme nichts. Wenn auch die jährliche, von Amtes wegen vorzunehmende Überprüfung der Massnahme (Art. 62d StGB) von grosser Bedeutung ist, sich in der Regel dabei schwierige Fragen stellen und der Massnahmeunterworfene zur Wahrung seines auch im Gesetz vorgesehenen Anspruchs auf rechtliches Gehör oft auf einen Rechtsanwalt angewiesen sein dürfte, muss gleichwohl im Einzelfall geklärt werden, ob die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vorliegen. Dies gilt auch für die sonstigen im Vollzugsrahmen denkbaren Verfahren wie etwa bei Disziplinarvergehen, bezüglich Vollzugserleichterungen, für die bedingte Entlassung oder die Aufhebung der stationären Massnahme. Ein grundrechtlicher Anspruch auf eine vorgängig blanko gewährte unentgeltliche Rechtspflege für die gesamte Dauer des Massnamenvollzuges besteht nicht (BGE 128 I 225 E. 2.4.2; Guglielmo Palumbo , L’avocat dans l’exécution des peines privatives de liberté: le cas particulier de la procédure disciplinaire, ZStr 2014, S. 99 ff.). 5.6 Rechtsbegehren müssen so präzise formuliert sein, dass sie bei einer Auslegung nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung, Grundlage einer behördlichen Entscheidung über Rechte und Pflichten im Einzelfall bilden können. Diesen allgemeinen Grundsatz übersieht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, wenn er in seiner Beschwerdebegründung vom 3. April 2018 eine Reihe von Verfahren aufzählt, für die er die unentgeltliche Rechtspflege beantragt haben will. Er präsentiert eine Auswahlsendung und nennt die jährliche Überprüfung der Massnahme, die bedingte Entlassung, die Aufhebung der Massnahme, die Anfechtung des Vollzugssettings, die Ausarbeitung eines Vollzugsplans sowie die Gesuche um Akteneinsicht. In der Replik vom 28. Mai 2018 beruft er sich neu zusätzlich auf die von den Vollzugsbehörden geplante Versetzung. Er vermag allerdings nicht aufzuzeigen, dass er in seiner Eingabe bei der Sicherheitsdirektion vom 13. März 2018 spezifiziert hatte, für welches konkrete (hängige oder unmittelbar bevorstehende) Verfahren er um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte. Vielmehr verlangte er eine Verbeiständung "für den weiteren Verlauf der Massnahme". Auch beim Regierungsrat stellte er das Rechtsbegehren, es sei ihm "für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion" die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Seine Beschwerde scheitert bezüglich der von ihm angeführten Verfahren jeweils bereits am formellen Kriterium eines rechtsgenüglich bestimmten Antrags. Der Beschwerdeführer verhält sich zudem widersprüchlich. In seiner Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht vom 17. September 2018 ist keine Rede mehr davon, dass er für bestimmte einzelne Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe. 5.7 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit der Vollzugsmodalitäten zum Zeitpunkt seiner Eingabe bei der Sicherheitsdirektion bereits Streitgegenstand des vor Kantonsgericht hängigen Verfahrens bildete (vgl. Sachverhalt lit. B), wobei der Beschwerdeführer dort ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gestellt hatte. Der Streitgegenstand war der Verfügungsgewalt der Sicherheitsdirektion entzogen (Devolutiveffekt), weshalb das bei der unzuständigen Instanz eingereichte Gesuch als aussichtslos zu werten gewesen wäre. Sodann setzt der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 29 Abs. 2 BV geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht als Verfahrensgrundrecht ein vorbestehendes Verwaltungsverfahren voraus und löst kein eigenständiges neues Verfahren aus (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser , a.a.O., Rz. 312). Die blosse Bitte an eine Behörde um Zusendung von Dokumenten setzt entgegen seinem Dafürhalten nicht automatisch ein Verwaltungsverfahren in Gang. Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend bemerkt, ist auch im Falle einer gesundheitlich angeschlagenen Person wie dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich, weshalb für derartige simple Anfragen an die Vollzugsbehörde eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt überhaupt notwendig sein soll. Der Beschwerdeführer ist schliesslich örtlich, zeitlich und situativ allseits orientiert und vermag sich adäquat in Wort und Schrift auszudrücken (vgl. den Behandlungsplan Forensik der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 10. März 2018, S. 2). Für den Beschwerdeführer besteht zudem eine zivilrechtliche Vertretungsbeistandschaft (vgl. KGE VV vom 3. Februar 2016 [ 810 15 326 ]; Urteil des BGer 5A_217/2016 vom 1. September 2016). Sollte er sich im administrativen Verkehr mit den Behörden überfordert fühlen, hätte er primär seine Beiständin um Unterstützung anzugehen. Dass die Vollzugsbehörde frühere persönliche Versuche des Beschwerdeführers, an die nachgefragten Dokumente zu gelangen, hartnäckig ignoriert habe und die anwaltliche Rechtsvertretung allenfalls aus diesem Grund für die Durchsetzung seiner Rechte notwendig sei, wird im Übrigen nicht behauptet. 5.8 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer unter keinen Aspekt eine Verletzung seines grundrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege darzutun. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.

E. 6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kostenregelung vor.

E. 6.1 In der Beschwerdebegründung beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass ihm im angefochtenen Entscheid keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, obwohl er bezüglich seines Beschwerdebegehrens um Zustellung eines Auszugs aus seinem Insassenkonto - der eingeforderte Kontoauszug war ihm im Laufe des Beschwerdeverfahrens zugesandt worden - faktisch obsiegt habe. Er unterlässt es indes, einen entsprechenden Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu stellen. Einem solchen Begehren wäre aber sowieso nicht zu entsprechen. Das im Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 22. März 2018 signalisierte Einverständnis, ihm den Kontoauszug nach erfolgter Erläuterung seines Begriffsverständnisses zuzustellen, weist ebenso wenig Verfügungsqualität auf wie das Verweisen an die Klinik bezüglich medizinischer Unterlagen (vgl. oben E. 3.3). Selbst unter Annahme eines anfechtbaren Entscheids wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer davon hätte beschwert sein können, nachdem die Sicherheitsdirektion seinem Ansinnen im Grundsatz entsprochen hatte. Wenn er argumentiert, der Kontoauszug sei ihm von der Sicherheitsdirektion verweigert worden, ist dieses nicht näher substantiierte Vorbringen aktenwidrig. Einen Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung haben im Beschwerdeverfahren nur Parteien, die ganz oder teilweise obsiegen (vgl. § 22 Abs. 2 VwVG BL). Wer vor der Rechtsmittelinstanz verlangt, was ihm bereits von der Erstinstanz zugesprochen wurde, obsiegt im Beschwerdeverfahren nicht.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer moniert die zufolge Aussichtslosigkeit erfolgte Abweisung seines Armenrechtsgesuchs für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren. Der Anspruch auf Kostenbefreiung und auf kostenlosen Beizug eines Anwalts richtet sich auch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nach § 23 VwVG BL und steht somit unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos in diesem Sinne sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde ( Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 69; BGE 139 III 475 E. 2.2; KGE VV vom 26. September 2018 [ 810 18 132] E. 5.1 ). Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, ein Akteneinsichtsgesuch könne prinzipiell nie aussichtslos sein, verwechselt er die massgebliche Rechtsfrage. Es geht vorliegend darum, ob eine Beschwerde gegen die verweigerte Akteneinsicht aussichtslos sein kann, was insbesondere bei offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen zu bejahen ist (vgl. Meichssner , a.a.O., S. 101; BGE 119 III 113 E. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, musste die Beschwerde bezüglich Akteneinsicht bereits am formellen Mangel des fehlenden Anfechtungsobjekts scheitern und war deshalb von allem Anfang an aussichtslos. Hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege für den gesamten Massnahmenverlauf verwies bereits die Sicherheitsdirektion im Schreiben vom 22. März 2018 auf die einschlägige gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Gewinnaussichten der Beschwerde mussten deshalb deutlich geringer sein als die Verlustgefahren, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift nicht einmal mit den relevanten Bundesgerichtsurteilen auseinandersetzte. Im Ergebnis erweist sich die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als rechtskonform.

E. 7 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der vorliegende Fall, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb (vollständig) unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt wird, ist in der VPO zwar nicht ausdrücklich geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diesem Umstand bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aber grundsätzlich angemessen Rechnung zu tragen (BGE 107 Ia 1 E. 1; Urteil des BGer 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3; Urteil des BGer 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 9.3). In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht erheben musste, um bezüglich verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege einen begründeten Beschwerdeentscheid zu erhalten, verzichtet das Kantonsgericht vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des geheilten Verfahrensfehlers ausserdem zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) als angemessen. Auch im kantonsgerichtlichen Verfahren kann die unentgeltliche Rechtspflege nur für nicht aussichtslose Verfahren bewilligt werden (§ 22 VPO). Wie die vorangehenden Erwägungen aufzeigen, war die Beschwerde in materieller Hinsicht von Anfang an aussichtslos, weshalb insoweit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 1. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 6B_162/2019) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. Dezember 2018 (810 18 252) Straf- und Massnahmenvollzug Unentgeltliche Rechtspflege für die Dauer des Massnamenvollzuges Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Massnahmenvollzug/Akteneinsicht, unentgeltliche Rechtspflege (RRB Nr. 1334 vom 4. September 2018) A. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, stellte mit Urteil vom 28. November 2017 (Verfahren Nr. 460 17 57) unter Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft wie auch des Beschuldigten zweitinstanzlich fest, dass A.____, geb. 1996, tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte Drohung und mehrfache Drohungen, eine Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigungen, eine Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat. Wegen Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB sprach das Gericht A.____ frei und ordnete dessen Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung an. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 ab, soweit es darauf eintrat. B. Ab dem 8. Dezember 2016 bis zum 4. September 2018 befand sich A.____ im (zunächst vorzeitigen) Massnahmenvollzug in der geschlossenen forensischen Station Nova der Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden. Am 10. August 2017 gelangte er, vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Sicherheitsdirektion), und bemängelte insbesondere das geschlossene Vollzugssetting in der Klinik. Er ersuchte um Erlass einer Verfügung betreffend die Rechtmässigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB. Die Sicherheitsdirektion teilte ihm gleichentags mit, dass sie davon ausgehe, dass er einen geschlossenen Rahmen benötige. In der Folge bestätigten sämtliche von ihm angerufenen Rechtsmittelinstanzen die Rechtmässigkeit des Vollzugssettings (Regierungsratsbeschluss Nr. 1683 vom 5. Dezember 2017; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. März 2018 [ 810 17 338 ]; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018). C. Noch während des vorgehend genannten Verfahrens wandte sich A.____, wiederum vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 13. März 2018 an die Sicherheitsdirektion und erhob verschiedene Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vollzug der Massnahme. Er werde im falschen Setting festgehalten und sein Rechtsvertreter sei nicht darüber informiert worden, dass er in der vorangegangenen Woche aufgrund epileptischer Anfälle in das Inselspital Bern eingewiesen worden sei. Er bitte um Stellungnahme und um Übersendung sämtlicher medizinischer Unterlagen. Gestützt auf den jüngsten Vorfall und auf das generell nicht nachvollziehbare und völlig intransparente Vollzugssetting sei "dem Beschwerdeführer" für den weiteren Verlauf der Massnahme ein amtlicher Anwalt beizuordnen. Er bitte ausserdem darum, ihm einen Auszug aus dem Vollzugskonto zuzustellen. D. Die Sicherheitsdirektion verwahrte sich mit Schreiben vom 22. März 2018 gegen die Vorwürfe zum Vollzugssetting und zur medizinischen Behandlung. Die Verlegung in das Inselspital sei dem Rechtsvertreter mittels Vollzugsauftrag mitgeteilt worden. Soweit dieser sämtliche medizinischen Unterlagen anfordere, verweise die Sicherheitsdirektion zuständigkeitshalber an die Klinik Beverin. Dem Antrag, es sei ein amtlicher Anwalt für den weiteren Verlauf der Massnahme beizuordnen, könne des Weiteren nicht entsprochen werden, da die blosse Rechtsberatung ausserhalb eines konkreten Verfahrens nicht unter die unentgeltliche Rechtspflege falle. Dem Gesuch um Zusendung des Kontoauszugs werde entsprochen, indes werde der Rechtsvertreter gebeten, sein Verständnis des Begriffs Vollzugskonto zu spezifizieren. Das Schreiben enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde erhoben werden könne. E. Mit Eingabe vom 3. April 2018 erhob A.____ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2018 die vollumfängliche Einsicht in seine medizinischen Akten und in sein Insassenkonto zu gewähren. Es sei ihm für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als Rechtsbeistand. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu geschehen, wobei ihm für das Verfahren vor dem Regierungsrat ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 1334 vom 4. September 2018 ab, soweit er darauf eintrat. Die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte er zufolge Aussichtslosigkeit und auferlegte A.____ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--. G. Dagegen erhebt A.____, nach wie vor vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 17. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt die Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss des Regierungsrats Basel-Landschaft vom 4. September 2018 aufzuheben (Ziff. 1) und es sei dem Beschwerdeführer durch die Sicherheitsdirektion unverzüglich Einsicht in die relevanten medizinischen Akten zu gewähren (Ziff. 2). Es sei dem Beschwerdeführer zudem für den weiteren Massnahmenvollzugsverlauf vor der Sicherheitsdirektion die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Schreibenden als sein Rechtsanwalt (Ziff. 3). Es sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege für den weiteren Massnahmenverlauf materiell zu behandeln (Ziff. 4). Es sei sodann festzustellen, dass die Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den weiteren Massnahmenverlauf nicht behandelt habe und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe (Ziff. 5). Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen (Ziff. 6). Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren (gemeint: das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden (Ziff. 7). Es sei dem Beschwerdeführer auch für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden (Ziff. 8). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 9). H. Der Regierungsrat beantragt in der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. I. Der Beschwerdeführer hat am 5. November 2018 unaufgefordert repliziert. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 VPO). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (§ 48 VPO) ist eingehalten, auf die - im Weiteren formgerecht (§ 5 VPO) erhobene - Beschwerde kann mit den nachfolgenden Vorbehalten eingetreten werden. Zuständig für die Beurteilung ist die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO; vgl. BLKGE 2011 Nr. 43 E. 1, m.w.H.). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für den weiteren Massnahmenvollzugsverlauf vor der Sicherheitsdirektion die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 3), und stellt zugleich den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege für den weiteren Massnahmenverlauf materiell zu behandeln (Ziff. 4). Diese beiden Anträge schliessen sich gegenseitig aus. Da der Beschwerdeführer mit letzterem Begehren weniger verlangt, muss es als Eventualbegehren aufgefasst werden, wobei es inhaltlich identisch ist mit dem unter Ziffer 6 der Rechtsbegehren eventualiter gestellten Rückweisungsantrag. Dem Beschwerdebegehren Ziffer 4 kommt somit keine eigenständige Bedeutung zu. 1.3 Sodann begehrt der Beschwerdeführer unter Ziffer 5 der Rechtsbegehren die förmliche Feststellung, dass die Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den weiteren Massnahmenverlauf nicht behandelt habe und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe. Nach den allgemeinen Prozessregeln sind Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren grundsätzlich subsidiär. Der Grundsatz bedeutet, dass Feststellungsinteressen, vorbehältlich besonderer Situationen, nur dann massgeblich sein können, wenn Leistungsbegehren ausgeschlossen sind (BGE 137 II 199 E. 6.5, m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. Februar 2017 [ 810 16 127] E. 1.3 ). Der Beschwerdeführer begründet den Feststellungsantrag im Wesentlichen mit der behaupteten formellen Rechtsverweigerung, deren förmliche Feststellung eine moralische Genugtuung darstelle. Im Rahmen der Beurteilung seiner Leistungsbegehren wird seine Gehörsrüge zu behandeln sein. Sein Interesse kann ebenso gut mit einem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden. Eine allfällige Gutheissung seiner Leistungsbegehren wäre eine Form der Wiedergutmachung, weshalb es an einem eigenständigen Feststellungsinteresse fehlt. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Die einer Rechtsmittelinstanz nachfolgende Instanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (vgl. KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 2 ; BGE 141 V 206 E. 1.1; BGE 136 V 7 E. 2; BGE 134 V 269 E. 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 695). 3.2 Beschwerdegegenstand im regierungsrätlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren bilden ausschliesslich Verfügungen (vgl. § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Das Verwaltungsverfahrensgesetz definiert den Verfügungsbegriff im Einklang mit dem Bundesrecht in § 2 Abs. 1 VwVG BL als Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c). 3.3 Der Beschwerdeführer monierte in der Beschwerde vor dem Regierungsrat die Abweisung seines Gesuchs um Einsicht in die medizinischen Akten. Im Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 22. März 2018 wird allerdings gar kein Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Die Sicherheitsdirektion verweist "zuständigkeitshalber" für die Zusendung der medizinischen Unterlagen an die Klinik Beverin. Damit traf die Direktion keinen Entscheid zum Akteneinsichtsrecht. Sie verweigerte dem Beschwerdeführer entgegen seinem Dafürhalten weder explizit noch implizit die verlangte Einsicht in die medizinischen Akten. Sie verneinte auch nicht ihre Zuständigkeit zur Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen. Vielmehr ist der Hinweis im Schreiben offensichtlich so zu verstehen, dass die Behörde gar nicht über die entsprechenden Unterlagen verfügte. Der Verweisung an die Klinik kommt im vorliegenden Kontext keine Verfügungsqualität zu. Ob die Vollzugsbehörde ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen ist, spielt in dieser Hinsicht keine Rolle. Die Akteneinsicht konnte somit von Vornherein nicht Streitgegenstand einer Verwaltungsbeschwerde bilden. Die Rechtsmittelbelehrung vermochte keine Rechtsmittelmöglichkeit zu schaffen, die es gemäss dem Gesetz nicht gibt (BGE 135 III 470 E. 1.2). Die inhaltliche Stellungnahme der Sicherheitsdirektion im Beschwerdeverfahren vermochte das fehlende Anfechtungsobjekt ebenso wenig zu ersetzen. Diese Rechtslage haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz verkannt. Bezüglich Akteneinsicht wäre richtigerweise nicht auf die Beschwerde einzutreten gewesen. Soweit sie sich auf diese Thematik beziehen, braucht deshalb auf die formellen und materiellen Rügen in der vorliegenden Beschwerde nicht weiter eingegangen zu werden. Da Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, ist der Beschwerdeführer durch die regierungsrätliche Abweisung seiner Beschwerde nicht beschwert. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nach der am 4. September 2018 erfolgten Verlegung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel noch über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse verfügt, zumal er in der Zwischenzeit offenbar Zugang zu gewissen medizinischen Unterlagen der Klinik Beverin erhalten haben muss (vgl. den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden, vor Kantonsgericht im Verfahren 810 18 310 angefochtenen Regierungsratsbeschluss Nr. 1752 vom 20. November 2018). 3.4 Auch wenn ein Verfügungsdispositiv fehlt, bezieht sich die dem Schreiben vom 22. März 2018 angefügte Rechtsmittelbelehrung augenscheinlich auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für den weiteren Verlauf der Massnahme. Diesbezüglich enthält das Schreiben die eindeutige Aussage, dass dem Antrag nicht entsprochen werde. Die Abweisung dieses Begehrens bildete ein taugliches Anfechtungsobjekt für die Verwaltungsbeschwerde. 4.1 Im angefochtenen Entscheid wird einleitend ausgeführt, der Regierungsratsbeschluss behandle die Begehren um Einsicht in die medizinischen Akten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die anschliessenden Erwägungen zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege halten im entscheidenden Punkt indes einzig fest, dass für die Anforderung eines Kontoauszugs keine Rechtsvertretung notwendig gewesen sei und dass die restlichen Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien. Auf welche restlichen Begehren sich die Aussage genau bezieht, geht aus den Erwägungen nicht hervor. Die Entscheidbegründung unterscheidet auch nicht zwischen der rechtsmittelweisen Beurteilung der erstinstanzlich verweigerten Verbeiständung und der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht eindeutig hervorgeht, welche Rechtsbegehren genau beurteilt wurden (was zu einem nicht unwesentlichen Teil auch auf die missverständliche Argumentationsweise des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürfte, vgl. hierzu nachfolgend E. 5.6). In Frage kommen sein im Schreiben vom 22. März 2018 abgewiesener Antrag um unentgeltliche Rechtspflege für den weiteren Verlauf der Massnahme, ein Anspruch für bestimmte künftige Verwaltungsverfahren, die unentgeltliche Verbeiständung für das Verfassen der Eingabe vom 13. März 2018 oder eine Kombination dieser Begehren. Der Regierungsratsbeschluss schweigt sich in jedem Fall darüber aus, weshalb die von ihm behandelten Begehren als aussichtslos qualifiziert wurden. Der Beschwerdeführer rügt deshalb zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der allgemein in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und vorliegend auch in § 13 VwVG BL verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet ihm insbesondere das Recht auf Berücksichtigung seiner Vorbringen und auf einen begründeten Entscheid (vgl. statt vieler: KGE VV vom 16. Mai 2018 [ 810 18 56] E. 3.1, m .w.H.). Gleichzeitig ist auch auf eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu erkennen, wobei der Anspruch auf rechtliches Gehör als spezielle Vorschrift dem Verbot der Rechtsverweigerung vorgeht (BGE 134 II 33 [nicht publ.] E. 3.2). 4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Mangel im Rechtsmittelverfahren kompensiert wird und die Rechtsmittelinstanz die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 138 II 77 E. 4; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; KGE VV vom 11. August 2017 [ 810 17 35] E. 4.4.1 ). 4.3 Der Beschwerdeführer verweist auf die grosse zeitliche Dringlichkeit eines Entscheids zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt aus Effizienzgründen ausdrücklich einen reformatorischen Entscheid des Kantonsgerichts. Die beanstandete Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft eine Rechtsfrage, welche das Gericht mit voller Kognition überprüfen kann (vgl. vorne E. 2). Einer Heilung steht somit nichts entgegen. 5.1 In seiner Beschwerdeeingabe an den Regierungsrat vom 3. April 2018 führte der Beschwerdeführer aus, der Anspruch auf amtliche Verteidigung gehe über das eigentliche Strafverfahren und dessen rechtskräftigen Abschluss hinaus. Er erstrecke sich grundsätzlich auch auf die nachträglichen richterlichen Entscheide und gelte selbst für das verwaltungsrechtliche Vollzugsverfahren. Er - der Beschwerdeführer - befinde sich im Massnahmenvollzug und es bestehe ganz offensichtlich ein Verfahren. Zumindest habe sein Gesuch um Akteneinsicht ein Verfahren ausgelöst. Abgesehen davon stelle auch das Verfahren betreffend jährliche Überprüfung einer Massnahme ein Verwaltungsverfahren dar, wobei es sich um einen Dauersachverhalt handle. Im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion gehe es unter anderem um die bedingte Entlassung resp. Aufhebung der stationären Massnahme. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei für diese Verfahren die Beiordnung eines Rechtsvertreters geboten. 5.2 Der Anspruch auf amtliche Verteidigung richtet sich nach Art. 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 und besteht nur in deren Geltungsbereich. Der Straf- und Massnahmenvollzug ist davon nicht umfasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einzelheiten der Vollstreckung einer Massnahme richten sich - auf der Grundlage des Vierten Titels des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 - nach kantonalem Verwaltungsrecht (KGE VV vom 28. Juni 2018 [ 810 18 92] E. 7.2 ; Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler , Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2016, S. 95), welches das Institut der amtlichen Verteidigung nicht kennt. Sollte der Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für künftige rechtliche Auseinandersetzungen im Rahmen von der gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 ff. StPO) mitgemeint haben, so hätte er seinen Antrag bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, denn die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Er wäre diesbezüglich durch den angefochtenen abweisenden Entscheid nicht beschwert. 5.3 Macht die Partei eines Verwaltungsverfahrens ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie gemäss § 23 Abs. 1 VwVG BL auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Dieser kantonalrechtliche Anspruch stimmt inhaltlich mit dem in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege überein (KGE VV vom 16. Mai 2018 [ 810 18 56] E. 7 ; KGE VV vom 18. Oktober 2017 [ 810 17 4] E. 9.3 ). Auf dieses Grundrecht beruft sich der Beschwerdeführer. Der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gilt für jegliches staatliche Verfahren, in das der Betroffene einbezogen ist. Auf dessen Rechtsnatur kommt es nicht an (BGE 132 I 201 E. 8.1; BGE 130 I 180 E. 2.2; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 62). Unentbehrlich ist aber ein formalisiertes Staatshandeln. Die unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich immer nur auf konkrete Verfahren, mit denen hoheitliche, rechtsgestaltende Verwaltungsakte und Entscheide vorbereitet werden ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 29 BV Rz. 65; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 386). 5.4 Der Beschwerdeführer verweist auf den Umstand, dass er sich im Massnahmenvollzug befindet, und leitet daraus ab, es bestehe "ganz offensichtlich" ein Verfahren. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Vollzug einer Massnahme zielt nicht auf die verbindliche Festlegung eines Rechtsverhältnisses ab. Der Beschwerdeführer befand sich zum Gesuchszeitpunkt im strafprozessualen Massnahmenvollzug, heute besteht gestützt auf das mittlerweile rechtskräftige strafrichterliche Urteil und den entsprechenden Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde ein materiellrechtlicher stationärer Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 59 StGB. Die den Vollzug legitimierenden und ausgestaltenden Verfahren sind grundsätzlich abgeschlossen. Im Straf- und Massnahmenvollzug befindet sich der Insasse in einem besonderen Rechtsverhältnis, welches nicht mit jenem in Freiheit vergleichbar ist. Namentlich hat er teilweise erhebliche Einschränkungen in seiner persönlichen Freiheit hinzunehmen (BGE 139 I 180 E. 1.3). Was der Beschwerdeführer im Klinikalltag an Zwang erlebt, ist letztlich ein Konglomerat verschiedener staatlicher Vollstreckungshandlungen, welche nicht in einem förmlichen Verfahren ergehen und als (nicht einzeln anfechtbare) Realakte zu qualifizieren sind (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2848; KGE VV vom 20. März 2013 [ 810 11 440] E. 5.6.2 ). Entgegen seiner Auffassung befindet sich der Beschwerdeführer nicht in einem "permanenten Verwaltungsverfahren". 5.5 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für die gesamte Dauer des Vollzugs und die in diesem Zusammenhang zu erwartenden künftigen Verfahren. Da die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege jeweils davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren eine bedürftige Person im Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheides und die Schwierigkeiten der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, sich die konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren indessen verändern können, kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht für noch nicht eingeleitete, lediglich zukünftige Verfahren oder die blosse Rechtsberatung ausserhalb eines Verfahrens verlangt werden (BGE 128 I 225 E. 2.4.2; BGE 121 I 321 E. 2b; Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 65; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser , a.a.O., Rz. 386; Meichssner , a.a.O., S. 62 ff.). Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die jährliche Überprüfung der Massnahme nichts. Wenn auch die jährliche, von Amtes wegen vorzunehmende Überprüfung der Massnahme (Art. 62d StGB) von grosser Bedeutung ist, sich in der Regel dabei schwierige Fragen stellen und der Massnahmeunterworfene zur Wahrung seines auch im Gesetz vorgesehenen Anspruchs auf rechtliches Gehör oft auf einen Rechtsanwalt angewiesen sein dürfte, muss gleichwohl im Einzelfall geklärt werden, ob die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vorliegen. Dies gilt auch für die sonstigen im Vollzugsrahmen denkbaren Verfahren wie etwa bei Disziplinarvergehen, bezüglich Vollzugserleichterungen, für die bedingte Entlassung oder die Aufhebung der stationären Massnahme. Ein grundrechtlicher Anspruch auf eine vorgängig blanko gewährte unentgeltliche Rechtspflege für die gesamte Dauer des Massnamenvollzuges besteht nicht (BGE 128 I 225 E. 2.4.2; Guglielmo Palumbo , L’avocat dans l’exécution des peines privatives de liberté: le cas particulier de la procédure disciplinaire, ZStr 2014, S. 99 ff.). 5.6 Rechtsbegehren müssen so präzise formuliert sein, dass sie bei einer Auslegung nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung, Grundlage einer behördlichen Entscheidung über Rechte und Pflichten im Einzelfall bilden können. Diesen allgemeinen Grundsatz übersieht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, wenn er in seiner Beschwerdebegründung vom 3. April 2018 eine Reihe von Verfahren aufzählt, für die er die unentgeltliche Rechtspflege beantragt haben will. Er präsentiert eine Auswahlsendung und nennt die jährliche Überprüfung der Massnahme, die bedingte Entlassung, die Aufhebung der Massnahme, die Anfechtung des Vollzugssettings, die Ausarbeitung eines Vollzugsplans sowie die Gesuche um Akteneinsicht. In der Replik vom 28. Mai 2018 beruft er sich neu zusätzlich auf die von den Vollzugsbehörden geplante Versetzung. Er vermag allerdings nicht aufzuzeigen, dass er in seiner Eingabe bei der Sicherheitsdirektion vom 13. März 2018 spezifiziert hatte, für welches konkrete (hängige oder unmittelbar bevorstehende) Verfahren er um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte. Vielmehr verlangte er eine Verbeiständung "für den weiteren Verlauf der Massnahme". Auch beim Regierungsrat stellte er das Rechtsbegehren, es sei ihm "für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion" die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Seine Beschwerde scheitert bezüglich der von ihm angeführten Verfahren jeweils bereits am formellen Kriterium eines rechtsgenüglich bestimmten Antrags. Der Beschwerdeführer verhält sich zudem widersprüchlich. In seiner Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht vom 17. September 2018 ist keine Rede mehr davon, dass er für bestimmte einzelne Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe. 5.7 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit der Vollzugsmodalitäten zum Zeitpunkt seiner Eingabe bei der Sicherheitsdirektion bereits Streitgegenstand des vor Kantonsgericht hängigen Verfahrens bildete (vgl. Sachverhalt lit. B), wobei der Beschwerdeführer dort ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gestellt hatte. Der Streitgegenstand war der Verfügungsgewalt der Sicherheitsdirektion entzogen (Devolutiveffekt), weshalb das bei der unzuständigen Instanz eingereichte Gesuch als aussichtslos zu werten gewesen wäre. Sodann setzt der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 29 Abs. 2 BV geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht als Verfahrensgrundrecht ein vorbestehendes Verwaltungsverfahren voraus und löst kein eigenständiges neues Verfahren aus (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser , a.a.O., Rz. 312). Die blosse Bitte an eine Behörde um Zusendung von Dokumenten setzt entgegen seinem Dafürhalten nicht automatisch ein Verwaltungsverfahren in Gang. Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend bemerkt, ist auch im Falle einer gesundheitlich angeschlagenen Person wie dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich, weshalb für derartige simple Anfragen an die Vollzugsbehörde eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt überhaupt notwendig sein soll. Der Beschwerdeführer ist schliesslich örtlich, zeitlich und situativ allseits orientiert und vermag sich adäquat in Wort und Schrift auszudrücken (vgl. den Behandlungsplan Forensik der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 10. März 2018, S. 2). Für den Beschwerdeführer besteht zudem eine zivilrechtliche Vertretungsbeistandschaft (vgl. KGE VV vom 3. Februar 2016 [ 810 15 326 ]; Urteil des BGer 5A_217/2016 vom 1. September 2016). Sollte er sich im administrativen Verkehr mit den Behörden überfordert fühlen, hätte er primär seine Beiständin um Unterstützung anzugehen. Dass die Vollzugsbehörde frühere persönliche Versuche des Beschwerdeführers, an die nachgefragten Dokumente zu gelangen, hartnäckig ignoriert habe und die anwaltliche Rechtsvertretung allenfalls aus diesem Grund für die Durchsetzung seiner Rechte notwendig sei, wird im Übrigen nicht behauptet. 5.8 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer unter keinen Aspekt eine Verletzung seines grundrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege darzutun. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. 6. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die vorinstanzliche Kostenregelung vor. 6.1 In der Beschwerdebegründung beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass ihm im angefochtenen Entscheid keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, obwohl er bezüglich seines Beschwerdebegehrens um Zustellung eines Auszugs aus seinem Insassenkonto - der eingeforderte Kontoauszug war ihm im Laufe des Beschwerdeverfahrens zugesandt worden - faktisch obsiegt habe. Er unterlässt es indes, einen entsprechenden Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu stellen. Einem solchen Begehren wäre aber sowieso nicht zu entsprechen. Das im Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 22. März 2018 signalisierte Einverständnis, ihm den Kontoauszug nach erfolgter Erläuterung seines Begriffsverständnisses zuzustellen, weist ebenso wenig Verfügungsqualität auf wie das Verweisen an die Klinik bezüglich medizinischer Unterlagen (vgl. oben E. 3.3). Selbst unter Annahme eines anfechtbaren Entscheids wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer davon hätte beschwert sein können, nachdem die Sicherheitsdirektion seinem Ansinnen im Grundsatz entsprochen hatte. Wenn er argumentiert, der Kontoauszug sei ihm von der Sicherheitsdirektion verweigert worden, ist dieses nicht näher substantiierte Vorbringen aktenwidrig. Einen Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung haben im Beschwerdeverfahren nur Parteien, die ganz oder teilweise obsiegen (vgl. § 22 Abs. 2 VwVG BL). Wer vor der Rechtsmittelinstanz verlangt, was ihm bereits von der Erstinstanz zugesprochen wurde, obsiegt im Beschwerdeverfahren nicht. 6.2 Der Beschwerdeführer moniert die zufolge Aussichtslosigkeit erfolgte Abweisung seines Armenrechtsgesuchs für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren. Der Anspruch auf Kostenbefreiung und auf kostenlosen Beizug eines Anwalts richtet sich auch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nach § 23 VwVG BL und steht somit unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos in diesem Sinne sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde ( Steinmann , a.a.O., Art. 29 BV Rz. 69; BGE 139 III 475 E. 2.2; KGE VV vom 26. September 2018 [ 810 18 132] E. 5.1 ). Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, ein Akteneinsichtsgesuch könne prinzipiell nie aussichtslos sein, verwechselt er die massgebliche Rechtsfrage. Es geht vorliegend darum, ob eine Beschwerde gegen die verweigerte Akteneinsicht aussichtslos sein kann, was insbesondere bei offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen zu bejahen ist (vgl. Meichssner , a.a.O., S. 101; BGE 119 III 113 E. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, musste die Beschwerde bezüglich Akteneinsicht bereits am formellen Mangel des fehlenden Anfechtungsobjekts scheitern und war deshalb von allem Anfang an aussichtslos. Hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege für den gesamten Massnahmenverlauf verwies bereits die Sicherheitsdirektion im Schreiben vom 22. März 2018 auf die einschlägige gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Gewinnaussichten der Beschwerde mussten deshalb deutlich geringer sein als die Verlustgefahren, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift nicht einmal mit den relevanten Bundesgerichtsurteilen auseinandersetzte. Im Ergebnis erweist sich die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als rechtskonform. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der vorliegende Fall, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb (vollständig) unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt wird, ist in der VPO zwar nicht ausdrücklich geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diesem Umstand bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aber grundsätzlich angemessen Rechnung zu tragen (BGE 107 Ia 1 E. 1; Urteil des BGer 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3; Urteil des BGer 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 9.3). In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht erheben musste, um bezüglich verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege einen begründeten Beschwerdeentscheid zu erhalten, verzichtet das Kantonsgericht vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des geheilten Verfahrensfehlers ausserdem zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) als angemessen. Auch im kantonsgerichtlichen Verfahren kann die unentgeltliche Rechtspflege nur für nicht aussichtslose Verfahren bewilligt werden (§ 22 VPO). Wie die vorangehenden Erwägungen aufzeigen, war die Beschwerde in materieller Hinsicht von Anfang an aussichtslos, weshalb insoweit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 1. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 6B_162/2019) erhoben.